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AGB  AQUACOM WASSERBETTEN Hotel-Design / Inh. Detlef Wolf



1. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma AQUACOM WASSERBETTEN Hotel-Design erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 14, 310 Abs. I BGB.
2. Angebote
1. Die Bestellung ist als Angebot zu qualifizieren, das wir innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Unterzeichnung der Bestellung annehmen können. Die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist kann erfolgen durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Lieferung.
2. Wir sind verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, falls die Bestellung nicht angenommen wird.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise ab Werk.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
5. Zahlungen sind unmittelbar an die Firma AQUACOM WASSERBETTEN Hotel-Design zu leisten. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind unsere Mitarbeiter nur mit schriftlicher Inkasso vollmacht ermächtigt.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit /Verzug
1. Wir sind bemüht, genannte Liefertermine einzuhalten. Angegebene Lieferzeiten sind jedoch stets nur annähernd und unverbindlich.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus; des Weiteren die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Bestellers.
4. Ist Montage vereinbart, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass zum angekündigten Zeitpunkt unsere Mitarbeiter Zutritt zum vorgesehenen Standort des Gerätes haben und die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme gegeben sind.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Sofern diese Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 4.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
5. Versand/Gefahrübergang
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
6. Gewährleistung und Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich auf Transportschäden, Falschlieferung und Mängelabweichungen zu untersuchen. Transportschäden sind gegenüber dem Beförderer geltend zu machen. Soweit wir uns zur Übernahme der Transportgefahr bereit erklärt haben, sind Ansprüche des Bestellers wegen Transportschäden ausgeschlossen, falls dieser es unterlässt, die Schäden dem Transportunternehmer anzuzeigen und uns unverzüglich zu verständigen.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
9. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
7. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen und eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor; wenn der Besteller Kaufmann ist, darüber hinaus bis zum Eingang aller aus der Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und bis zur Eigentumsübertragung diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solang der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Mischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugeben den Sicherheiten obliegt uns.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere die Bestimmungen dieses Vertrages bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.